Freitag, 22. Februar 2008

Meinungsvielfalt beim Regional TV?

In diesen Tagen aeusserten sich nun die Regierungen der einzelnen Kantone zu den eingereichten Gesuchen fuer die zu vergebenden Regional TV Konzessionen. Das neue Radio- und TV-Gesetz (RTVG) bringt insbesondere die Neuerung mit sich, dass die Inhaber einer Konzession einen Leistungsauftrag fuer das jeweilige Gebiet erhalten, weshalb ihnen auch der Anspruch auf einen Gebuehrenanteil zufaellt. Es winken also die Millionen!

Da nun auch Gebuehrengelder mit im Spiel sind, versteht es sich von selbst, dass hier gewisse Spielregeln aufgestellt werden muessen. Insbesondere die Gebietsaufteilung sorgt aber jetzt fuer rote Koepfe. Zu befuerchten ist, dass es in Regionen mit grossem "Konfliktpotential" (z.B. Rapperswil mit den Gesuchen von Tele Zueri und TVO) zu Einsprachewellen kommen wird, sind die Konzessionen einmal erteilt.

Es draengt sich die Frage auf, ob man/frau dies nicht auch anders loesen koennte. Es steht wohl ausser Frage, dass dem Inhaber einer Regional TV Konzession fuer die Verbreitung seines Programms ein analoger Sendeplatz zustehen muss. Hier ist die sog. "Must-carry Regelung" fuer analoge Programme durchaus angebracht. Ebenfalls richtig ist, dass die Halter der besagten Konzessionen fuer regionales Fernsehen sich nicht gegenseitig zerfleischen sollten - und fuer diese Kleinkriege notabene auch keine Gebuehrengelder verschleudern. Daher ist es auch voellig nachvollziehbar, dass die Konzessionsgebiete eben klar definiert und abgesteckt sind.

Im Interesse der Meinungsvielfalt sollte es aber dennoch moeglich sein, etwas ueber den Tellerrand hinaus zu schauen, indem die einzelnen Programme trotzdem auch in anderen Konzessionsgebieten zugaenglich gemacht werden. Das Zauberwort koennte auch hier Digital-TV heissen. Jedem Programmveranstalter - ob mit oder ohne Konzession - sollte es erlaubt sein, sein Programm via Digitalfernsehen, IPTV oder Zattoo zu verbreiten, waehrend eben nur dem konzessionierten Anbieter ein fester Platz im analogen Angebot zur Verfuegung steht.

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